FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE
haben
die
Aufgabe,
Öffnungen
in
feuerhemmen-den
oder
feuer-
beständigen
Wänden
gegen
den
Durchtritt
von
Feuer
zu
sichern.
Wo
Feuerschutzabschlüsse
ein-
zubauen
sind,
ist
in
den
jeweils
Landesbauordnung
bzw.
den
jeweils
gültigen
Sonder-
bauvorschriften
geregelt.
In
Deutschland
und
Österreich
hat
jedes
Bundesland
eine
eigene
Bau-
ordnung.
Im
Allgemeinen
werden
Feuerschutzabschlüsse
in
Öffnungen
von
Trennwänden
und
Brandwänden
gefordert.
Zur
Unterteilung
von
mehr
als
30
m
langen
Fluren
müssen
Rauch-
schutztüren eingesetzt werden.
Die
Anforderungen
an
Feuerschutzabschlüsse
werden
in
der
DIN
4102-5
(D)
bzw.
der
ÖNORM
B
3850
(Ö)
geregelt.
Es
gibt
folgende
Feuerwiderstandsklassen:
T30,
T60
und
T90.
Die
Zahl
hinter
dem
T
gibt
die
Dauer
in
Minuten
an,
für
welche
Dauer
die
Tür
den
Durchtritt
des
Feuers
(nicht
des
Rauches) verhindert und sich dann noch öffnen lassen muss.
Es
wird
unterschieden
zwischen
feuerhemmenden
Türen
(T30),
hochfeuerhem-menden
Türen
(T60)
und
feuerbeständigen
Türen
(T90).
Diese
sind
wiederum
unterteilt
in
einflüglige
Türen
z.B.
(T30-1) und zweiflügelige Türen z.B. (T90-2).
Welche
Feuerwiderstandsklasse
für
eine
Tür
erforderlich
ist,
richtet
sich
nach
der
Gebäudenutzung
und
den
Anforderungen
an
die
Wand,
in
die
sie
eingebaut
wird.
Verglasungen,
welche
in
Feuerschutzabschlüsse
eingebaut
werden,
müssen
für
dieselbe
Feuerwiderstandsklasse,
wie
der
Feuerschutzabschluss
zugelassen
sein
(z.B.
F90-Verglasung
in
T90-Türen).Feuerschutzabschlüsse
müssen
immer
selbstschließend
sein
und
dürfen
nicht
mit
Keilen
oder
ähnlichem
offen
gehalten
werden.
Teilweise
verfügen
Feuerschutzabschlüsse
über
Feststellanlagen,
welche
die
Feuerschutzabschlüsse
offen
halten.
Über
autarke
Brandmelder
gesteuert,
werden
diese
Feuerschutzabschlüsse bei Branddetektion automatisch geschlossen.
Zusätzlich
können
Feuerschutzabschlüsse
auch
rauchdicht
sein,
um
die
Verbreitung
von
Rauch
zu
verhindern.
Ein
Feuerschutzabschluss
ist
nicht
zwangsläufig
rauchdicht,
umgekehrt
gibt
es
rauchdichte
Türen,
die
keine
Anforderung
an
den
Feuerwiderstand
erfüllen.
Die
genauen
Anforderungen
an
Rauchschutztüren
regelt
die
DIN
18095
.
Eine
Tür
der
Feuerwiderstandsklasse
T30 mit Rauchschutzfunktion nach
DIN 18095
nennt sich T30-RS.
Die
Rauchdichtigkeit
wird
über
eine
allseitig
umlaufende
Dichtung
gewährleistet,
die
im
eingebauten
und
geschlossenen
Zustand
den
Durchtritt
von
kaltem
und
heißem
Rauch
(bis
zu
200
°C)
verhindert.
Sie
sollen
im
Brandfall
für
eine
Zeitdauer
von
etwa
10
Minuten
die
Rettung
von
Menschen
und
Tieren
ohne
Atemschutzmaske
gewährleisten.
Rauchschutztüren
müssen
ebenfalls
immer selbstschließend sein.
Brandschutztüren
müssen
vom
Deutschen
Institut
für
Bautechnik
(DIBt)
als
sog.
"Feuerschutzabschlüsse"
bauaufsichtlich
zugelassen
sein.
Diese
Zulassungen
werden
in
der
Regel
für
5
Jahre
erteilt
und
auf
Antragsstellung
auch
ggf.
verlängert.
Erlischt
eine
Zulassung,
ist
die
Grundlage
für
die
Verwendung
als
Feuerschutzabschluss
im
Sinne
der
Landesbauordnungen
nicht
mehr
erbringbar
und
die
Tür
kann
nicht
mehr
verwendet
werden.
Es
sei
denn,
die
Türe
wurde
vor
Ablauf
des
Zulassungsbescheides
eingebaut
und
der
Übereinstimmungsnachweis
der
Firma,
die
den
Einbau
der
Türe
vor
Ablauf
des
Bescheides
vorgenommen
hat,
ist
noch
verfügbar
und
wurde
vom
Betreiber
aufbewahrt.
Auf
Brandschutztüren
ist
dauerhaft
ein
Schild
angebracht,
auf
dem
die
Zulassungsnummer
des
DIBt
(früher
IfBt)
eingeprägt
ist,
z.
B.
großes
Ü
T
30-2
MPA
NRW
Z-1.2-
3456;
dieses
liest
sich
wie
folgt:
2-flügelige
Tür,
30
Minuten
feuerhemmend,
überwacht
durch
Materialprüfungsanstalt
des
Landes
Nord-Rhein-Westfalen,
Zulassung
durch
DIBt
mit
Zulassungsbescheid
mit
Nummer
Z-X-xxxx.
Dieses
Schild
ist
vergleichbar
mit
einem
Kfz-
Kennzeichen
und
darf
nicht
entfernt
werden;
sollte
es
fehlen,
ist
die
Zulassung
alsFeuerschutzabschluss erloschen oder niemals erbracht worden.
Folgende
Bestandteile
sollten
bei
einer
ordnungsgemäß
eingebauten
Feuerschutztür
vorhanden
sein:
•
Zulassungsschild auf dem Türblatt,
•
Übereinstimmungserklärung
der
Montagefirma
(des
Errichters)
über
den
sachgerechten
Einbau und zulassungskonforme Montage der Tür,
•
Wartungsanleitung,
•
Zulassungsbescheid des DIBt.
Rauchschutztüren
benötigen
lediglich
ein
allgemeines
bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
einer
anerkannten
Prüfstelle.
Die
Zulassung
regelt
auch
den
Einbau.
Brandschutztüren
(ebenso
Rauchschutztüren)
bilden
eine
Einheit
aus
Türzarge,
Türblatt
und
den
für
die
Funktion
erforderlichen Beschlägen.
Brand-
und
Rauchschutztüren
verschiedener
Klassen
gibt
es
sowohl
aus
Stahl,
Aluminium
und
Holz,
als
auch
als
Mischkonstruktionen
dieser
Materialien.
Ebenso
sind
(mehr
oder
minder
großflächige) Elemente aus temperaturbeständigem Glas möglich.
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.
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