RAUCHMELDER RWA ANLAGEN FEUERSCHUTZABSCHLUSS FESTELLANLAGEN
FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE haben die Aufgabe, Öffnungen in feuerhemmen-den oder feuer- beständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer zu sichern. Wo Feuerschutzabschlüsse ein- zubauen sind, ist in den jeweils Landesbauordnung bzw. den jeweils gültigen Sonder- bauvorschriften geregelt. In Deutschland und Österreich hat jedes Bundesland eine eigene Bau- ordnung. Im Allgemeinen werden Feuerschutzabschlüsse in Öffnungen von Trennwänden und Brandwänden gefordert. Zur Unterteilung von mehr als 30 m langen Fluren müssen Rauch- schutztüren eingesetzt werden. Die Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse werden in der DIN   4102-5 (D) bzw. der ÖNORM B 3850 (Ö) geregelt. Es gibt folgende Feuerwiderstandsklassen: T30, T60 und T90. Die Zahl hinter dem T gibt die Dauer in Minuten an, für welche Dauer die Tür den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindert und sich dann noch öffnen lassen muss. Es wird unterschieden zwischen feuerhemmenden Türen (T30), hochfeuerhem-menden Türen (T60) und feuerbeständigen Türen (T90). Diese sind wiederum unterteilt in einflüglige Türen z.B. (T30-1) und zweiflügelige Türen z.B. (T90-2). Welche Feuerwiderstandsklasse für eine Tür erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudenutzung und den Anforderungen an die Wand, in die sie eingebaut wird. Verglasungen, welche in Feuerschutzabschlüsse eingebaut werden, müssen für dieselbe Feuerwiderstandsklasse, wie der Feuerschutzabschluss zugelassen sein (z.B. F90-Verglasung in T90-Türen).Feuerschutzabschlüsse müssen immer selbstschließend sein und dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Teilweise verfügen Feuerschutzabschlüsse über Feststellanlagen, welche die Feuerschutzabschlüsse offen halten. Über autarke Brandmelder gesteuert, werden diese Feuerschutzabschlüsse bei Branddetektion automatisch geschlossen. Zusätzlich können Feuerschutzabschlüsse auch rauchdicht sein, um die Verbreitung von Rauch zu verhindern. Ein Feuerschutzabschluss ist nicht zwangsläufig rauchdicht, umgekehrt gibt es rauchdichte Türen, die keine Anforderung an den Feuerwiderstand erfüllen. Die genauen Anforderungen an Rauchschutztüren regelt die DIN   18095 . Eine Tür der Feuerwiderstandsklasse T30 mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 nennt sich T30-RS. Die Rauchdichtigkeit wird über eine allseitig umlaufende Dichtung gewährleistet, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch (bis zu 200 °C) verhindert. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Rauchschutztüren müssen ebenfalls immer selbstschließend sein. Brandschutztüren müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als sog. "Feuerschutzabschlüsse" bauaufsichtlich zugelassen sein. Diese Zulassungen werden in der Regel für 5 Jahre erteilt und auf Antragsstellung auch ggf. verlängert. Erlischt eine Zulassung, ist die Grundlage für die Verwendung als Feuerschutzabschluss im Sinne der Landesbauordnungen nicht mehr erbringbar und die Tür kann nicht mehr verwendet werden. Es sei denn, die Türe wurde vor Ablauf des Zulassungsbescheides eingebaut und der Übereinstimmungsnachweis der Firma, die den Einbau der Türe vor Ablauf des Bescheides vorgenommen hat, ist noch verfügbar und wurde vom Betreiber aufbewahrt. Auf Brandschutztüren ist dauerhaft ein Schild angebracht, auf dem die Zulassungsnummer des DIBt (früher IfBt) eingeprägt ist, z. B. großes Ü T 30-2 MPA NRW Z-1.2- 3456; dieses liest sich wie folgt: 2-flügelige Tür, 30 Minuten feuerhemmend, überwacht durch Materialprüfungsanstalt des Landes Nord-Rhein-Westfalen, Zulassung durch DIBt mit Zulassungsbescheid mit Nummer Z-X-xxxx. Dieses Schild ist vergleichbar mit einem Kfz- Kennzeichen und darf nicht entfernt werden; sollte es fehlen, ist die Zulassung alsFeuerschutzabschluss erloschen oder niemals erbracht worden. Folgende Bestandteile sollten bei einer ordnungsgemäß eingebauten Feuerschutztür vorhanden sein: Zulassungsschild auf dem Türblatt, Übereinstimmungserklärung der Montagefirma (des Errichters) über den sachgerechten Einbau und zulassungskonforme Montage der Tür, Wartungsanleitung, Zulassungsbescheid des DIBt. Rauchschutztüren benötigen lediglich ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle. Die Zulassung regelt auch den Einbau. Brandschutztüren (ebenso Rauchschutztüren) bilden eine Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen. Brand- und Rauchschutztüren verschiedener Klassen gibt es sowohl aus Stahl, Aluminium und Holz, als auch als Mischkonstruktionen dieser Materialien. Ebenso sind (mehr oder minder großflächige) Elemente aus temperaturbeständigem Glas möglich. nach oben
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