Eine Feststellanlage (FSA) oder auch Türfeststellanlage (TFA) ist eine Einrichtung zum Offenhalten von Brandabschlüssen (z. B. Brandschutztüren, Rauchschutztüren oder Rolltore zwischen Brand-abschnitten).Die Feststellanlage sorgt dafür, dass Feuerschutzabschlüsse sowie Rauchabschlüsse offen gehalten werden,aber bei einem Brand bzw. im Fall von Rauchentwicklung sicher ge-schlossen werden. Inhaltsverzeichnis: 1 . Aufbau 2 . Zulassung 3 . Anwendungsgebiet 4 . Abnahme lt. Richtlinien des DIBT 5 . Instandhaltung 1. AUFBAU Energieversorgung (Auswertung/Zentrale) mindestens einem Branderkennungselement, z.B. optischer Rauchmelder oder Rauchschalter Feststelleinrichtung, z.B. Magnet mit Ankerplatte oder Türschließer mit interner oder externer Feststellung sowie automatischen Tor- und Türantrieben. Taster zum manuellen Schließen der Tür müssen Rot sein und die Aufschrift tragen Tür oder Tor Schließen, sie können nur dann entfallen wenn die Feststellung auch über geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden kann.Früher fanden wegen größerer Sicherheit vor Stör- beeinflussungen (Wasserdampf, Staub u. a.) auch Ionisationsrauchmelder Verwendung. Diese sind wegen ihrer Radioaktivität fast vollständig vom Markt verschwunden, außerdem sind sie als Sondermüll zu betrachten und mit ihrer Seriennummer und Einbauort in Deutschland bei den Landesämtern für Umweltschutz registriert.Einige Systeme sind mit Akkus für den Fall, dass die 230-V-Versorgungsspannung weg fällt, ausgestattet. Das Wegfallen der Versorgungsspannung, und gegebenenfalls auch der Akkuspannung, muss zum Schließen des Brandabschlusses führen.Die Feststellvorrichtungen können auch durch Brandmeldeanlagen angesteuert werden. Eine Aufschaltung auf eine Brandmeldeanlage ist zulässig, jedoch nicht die Weiterleitung des Signals aus der Feststellanlage an die z.B. Feuerwehr. Feststellanlagen sind eigenständige Anlagen die über eigene Branderkennungselemente (Rauchmelder oder Temperaturmelder) verfügen. Im Verlauf von Fluchtwegen und Rettungswegen sind zwingend Rauchschalter zu verwenden. nach oben FESTSTELLANLAGE TYP 1 FESTSTELLANLAGE TYP 2 2. ZULASSUNG Eine Feststellanlage muss vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zugelassen werden. Diese Zulassungen werden in der Regel für 5 Jahre erteilt und auf Antragsstellung auch gege- benenfalls verlängert. Erlischt eine Zulassung, so ist die Grundlage für die Verwendung als Feststellanlage im Sinne der Landesbauordnungen nicht mehr erbringbar und die Anlage kann nicht mehr verwendet werden. Es sei denn, die Anlage wurde vor Ablauf des Zulassungsbescheides eingebaut und das Abnahmeprotokoll der Firma, die den Einbau der Anlage vor Ablauf des Bescheides vorgenommen hat, ist noch verfügbar und wurde vom Betreiber aufbewahrt. Die DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen an beweglichen Feuerschutzabschlüssen legen fest, wie Feststellanlagen geplant, betrieben, abgenommen und gewartet werden müssen. Die aktuellen gültigen Richtlinien stammen vom Oktober 1988. Die Anlage muss eine Eignungsprüfung durchlaufen. Durch diese ist die Erfüllung der DIBt-Anforderungen nachzuweisen. Die Eignungsprüfung wird von der VdS Schadenverhütung GmbH durchgeführt. Es werden grundsätzlich nur komplette Feststellanlagen geprüft. Alle Teile des Systems müssen zusammen geprüft und zugelassen werden. Andernfalls wird die gesamte Anlage nicht zugelassen. nach oben 3. ANWENDUNGSGEBIET Ein spezielles Anwendungsgebiet für Feststellanlagen existiert auch im explosionsgefährdeten Be- reich (Ex-Bereich). Zone 1 und 2. Solche Anlagen sind besonders auszuführen alle Bauteile sind speziell nochmals (EX) zugelassen und geprüft. Feststellanlagen in Ex-Bereichen sind immer mit Gaswarngeräten auszuführen. Auszug aus der DIN EN 14637 (Seite 31 / A.2) Zitat: „An Türen von Räumen, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase,Dämpfe oder Nebel entstehen kann, sollten Feststellanlagen nur verwendet werden, wenn die Feststell- vorrichtungen zusätzlich durch Melder einer Gaswarnanlage ausgelöst werden. Gaswarnanlage und Feststellanlage müssen elektrisch miteinander verbunden sein. Elemente, Bauteile und Verbindungskabel von Feststellanlagen, die in diesen Räumen installiert werden, müssen eigensicher sein. nach oben 4. ABNAHME lt. RICHTLINIEN DES DIBT Die eingebaute Anlage muss auf einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation überprüft werden. Nach der Abnahmeprüfung laut Richtlinien des DIBT muss im Bereich der installierten Feststellanlage vom Betreiber der Anlage ein Zulassungsschild angebracht werden.Die Abnahme kann nur vom Hersteller der Feststellanlage einer vom Hersteller zertifizierten Person oder einer benannten Prüfstelle (derzeit nur VdS Schadenverhütung GmbH) durchgeführt werden!Nach Ablauf der Zulassungsbescheide des DIBt entfällt die Grundlage für die Abnahmeprüfung nach Errichtung der Anlage und die Feststellanlage kann nicht mehr abgenommen werden. Über die erfolgreiche Abnahmeprüfung ist ein Protokoll auszufertigen, dieses ist von Betreiber der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen (z.B. bei der Feuerbeschau durch kommunale Behörden, Feuerwehr) vorzulegen. Da die Landesbauordnungen den Begriff des "Bestandsschutzes" nicht kennen, sind bei nicht abgenommenen Anlagen, bei denen die Zulassungsbescheide abgelaufen sind, und bei abgenommenen Anlagen mit erfolgreichem Abnahmeprotokoll, die aber bei der Wartung erhebliche nicht durch Reparaturen oder Wartungsarbeiten behebbare Mängel aufweisen, diese vom Feuerschutzabschluss zu entferne. 5. INSTANDHALTUNG Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal pro Monat auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, einmal pro Jahr eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte, sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulas- sungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.Diese Prüfungen und Wartungen sind schriftlich zu dokumentieren, die Dokumentation muss aufbewahrt werden und ist auf Verlangen vorzulegen. 5.1. Neuerungen zur E DIN 14677 Inspektions-/Wartungsintervalle, sowie Qualifikation der Instandhalter Die Inspektion und Wartung der Feststellanlagen ist nach den Angaben in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und den Angaben in der Wartungsanleitung des Herstellers durchzuführen. Dabei sind die Angaben in Tabelle 1 zu berücksichtigen. Tabelle 1 - Intervalle und Qualifikation nach oben
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